Erst von jenem Termin an würde es im Falle der Ungültigkeit fortbestehen. Das wirtschaftliche Interesse des Vermieters und des Mieters gehen auf die Differenz der beiden Mietdauern. Die Differenz entspricht dem Nutzungsinteresse während dem effektiven Fortbestand der Mietdauer: Während dieser Zeit könnte die Wohnung nicht weitervermietet werden. Für den Zeitraum bis zum angefochtenen Kündigungstermin weisen hingegen weder der Mieter noch der Vermieter ein wirtschaftliches Interesse auf.