Nichts anderes ergibt sich aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn bis zum Ablauf des Termins, auf den die angefochtene Kündigung ausgesprochen wurde, kann der Mieter ohnehin noch in der Wohnung bleiben. Die mutmassliche Verfahrensdauer (vgl. dazu die untenstehenden Präzisierungen) und die 3-jährige Sperrfrist sind bei der Berechnung des nächstmöglichen Kündigungstermins zu berücksichtigen. Auszugehen ist jedoch von demjenigen Termin, an dem das Mietverhältnis gemäss angefochtener Kündigung enden würde. Erst von jenem Termin an würde es im Falle der Ungültigkeit fortbestehen.