In jenen Fällen wird die 30-tägige Anfechtungsfrist somit bloss um zwei Monate überschritten. Die Regelung gemäss Praxisfestlegung, welche nicht auf den Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist abstellt, sondern von einer schematischen Verfahrensdauer ausgeht, liefert in diesen Konstellationen zuverlässige Resultate. Die Praxisfestlegung zur Streitwertberechnung im Exmissionsverfahren kann indes nicht unbesehen auf Fälle der Kündigungsanfechtung übertragen werden, in denen infolge langer Kündigungsfrist das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch andauert.