ausgesprochen, bei denen die Kündigungsfrist 30 Tage beträgt und mit der Anfechtungsfrist gemäss Art. 273 Abs. 1 OR übereinstimmt. Sodann gelangt bei der Miete von Wohnungen bei ordentlichen Kündigungen in der Regel keine 60-monatige Kündigungsfrist zur Anwendung. Stellt man auf die dispositive Regelung von Art. 266c OR ab, so beträgt die Kündigungsfrist nur gerade 3 Monate. In jenen Fällen wird die 30-tägige Anfechtungsfrist somit bloss um zwei Monate überschritten.