Sie kann daher nicht jede mögliche Konstellation abdecken. Sodann ist die Praxisfestlegung auf das Exmissionsverfahren zugeschnitten und geht stillschweigend davon aus, dass die Kündigungsfrist der ausgesprochenen Kündigung im Zeitpunkt der Anfechtung derselben bereits abgelaufen ist bzw. den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nur unbedeutend überschreitet: Exmissionen werden vielfach gestützt auf Zahlungsverzugskündigungen (Art. 257d OR) und Kündigungen wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 257f OR) ausgesprochen, bei denen die Kündigungsfrist 30 Tage beträgt und mit der Anfechtungsfrist gemäss Art.