ZK OR-BEARBEITER], N 27 zu Art. 273 OR). 15.3 Gemäss Praxisfestlegung für die Streitwertberechnung im Exmissionsverfahren der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. August 2016 entspricht der Streitwert für eine Exmission im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren bei hängigem Anfechtungsverfahren der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, der Sperrfrist und der nachfolgenden Kündigungsfrist. Als mutmassliche Verfahrens-