: BK ZPO-BEARBEITER], N 4 zu Art. 91 ZPO). Im Falle der Anfechtung der Kündigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses bestimmt sich der Streitwert nach der Mindestzeitperiode, während der der Mietvertrag im Falle der Ungültigkeit der Kündigung bis zum nächsten Auflösungstermin fortbestehen würde (BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390; HIGI, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Zürich 1996 [nachfolgend zit.: ZK OR-BEARBEITER], N 27 zu Art.