Für den Streitwert ist auf den objektiven Wert der geforderten Leistung abzustellen. Die Anfechtbarkeit einer Kündigung bedeutet, dass deren Wirkungen auf dem Weg einer Gestaltungsklage vernichtet werden können (WEBER, in: HON- SELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015 [nachfolgend zit.: BSK OR I-BEARBEITER], N 1a zu Art. 271/271a OR).