15. 15.1 Die Streitwertberechnung ist nach den Grundsätzen von Art. 91 ff. ZPO vorzunehmen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt; allfällige Eventualbegehren sind zum Streitwert nicht hinzuzurechnen. Massgebend ist somit das Hauptbegehren. Der Beschwerdeführer beantragte trotz seiner als «Klage auf Mieterstreckung» betitelten Rechtsschrift in der Hauptsache die Aufhebung der Kündigung. Er berief sich dabei auf eine treuwidrige Kündigung im Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR. 15.2 Für den Streitwert ist auf den objektiven Wert der geforderten Leistung abzustellen.