Die Festsetzung der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf insgesamt CHF 24‘400.00 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hingegen rügt er eine angeblich fehlerhafte Bestimmung des Streitwerts und gestützt darauf eine unkorrekte Festsetzung der Parteientschädigungen bzw. des von ihm auszurichtenden Saldobetrags.