14. 14.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Bewertung des Obsiegens/Unterliegens und die damit zusammenhängende Kostenverlegung durch die Vorinstanz. Gestützt auf den Prozessausgang geht er von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin von 60 Prozent und einem Unterliegen von ihm von 40 Prozent aus und beantragt eine Verlegung der Prozesskosten im Verhältnis von drei Fünfteln (Beschwerdeführer) zu zwei Fünfteln (Beschwerdegegnerin). 14.2 Die Festsetzung der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf insgesamt CHF 24‘400.00 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.