Sodann wird er durch die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt und ist daher auch materiell beschwert. 12.4.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in seiner erstinstanzlichen Kostennote vom 26. Januar 2018 (pag. 211) entgegen seinen oberinstanzlichen Ausführungen von einem Streitwert von CHF 3‘600‘000.00 ausgegangen ist und dabei die Berechnung der Vorinstanz (Ziff. C. 3. der Entscheidbegründung, pag. 267), welche auf einen Streitwert von CHF 3‘060‘000.00 abstellte, zumindest teilweise übernommen hat.