Durch die abweichende Kostenauflage der Vorinstanz ist er somit formell beschwert. Im Rahmen der Anfechtung des Kostenpunkts steht es dem Beschwerdeführer frei, auch die Festsetzung der Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung im Sinne des verrechneten, von ihm auszurichtenden Betrags zu beanstanden. Beantragt hatte er nämlich die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten. Sodann wird er durch die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt und ist daher auch materiell beschwert.