12.4 12.4.1 Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum angeblich fehlenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend Streitwertberechnung. Massgebend für die formelle Beschwer sind die zuletzt gestellten Anträge. Der Beschwerdeführer hat die kostenfällige Gutheissung der Klage beantragt. Durch die abweichende Kostenauflage der Vorinstanz ist er somit formell beschwert.