12. 12.1 Der angefochtene Entscheid vom 26. Januar 2018 erging im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 2 Bst. c ZPO. 12.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 12.3 Die Entscheidbegründung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. Mai 2018 zugestellt (pag. 275). Damit erweist sich seine am 12. Juni 2018 (pag. 291) der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig.