8. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2018 (pag. 307 f.) wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Die Parteien wurden aufgefordert, ihre Kotennoten einzureichen. Ihnen wurde ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aussicht gestellt. 9. Die oberinstanzlichen Kostennoten datieren vom 24. Juli 2018 (Beschwerdegegnerin, pag. 311 ff.) und 31. Juli 2018 (Beschwerdeführer, pag. 319 ff.). II. 10. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 319 ff. ZPO).