Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm CHF 9‘760.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Die von ihm an die Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung sei auf CHF 14‘031.65 (inkl. MWST) zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 281 ff.). 7. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (pag. 299 ff.).