5. Der Beschwerdeführer verlangte in der Folge die Nachlieferung der schriftlichen Entscheidbegründung bezüglich dem Kostenpunkt (Ziffern 4 und 5 des Entscheids vom 26. Januar 2018; pag. 297). Diese datiert vom 18. Mai 2018 (pag. 261 ff.) und wurde beiden Parteien am 22. Mai 2018 zugestellt (pag. 275 f.).