Die Gerichtskosten von CHF 24‘400.00 wurden zu fünf Sechsteln, ausmachend CHF 20‘333.00, dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel, ausmachend CHF 4‘067.00, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 46‘759.00 (inkl. MWST) auszurichten (pag. 233 ff.).