Gemäss dem Grundgedanken für die Streitwertberechnung bei der Anfechtung von mietrechtlichen Kündigungen, nämlich welches die mutmassliche Dauer der weiteren Nutzung des Mietobjekts ist, wenn die Kündigung sich allenfalls als ungültig erweisen sollte, muss die mögliche Sperrfrist bis zur nächsten möglichen Kündigungsgelegenheit berücksichtigt werden, nicht aber auch die voraussichtliche Verfahrensdauer. Für die Berechnung des Streitwerts sind die Verhältnisse bei Einreichung der Anfechtungsklage massgebend (E. 15). Das Gericht kann bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten. Die Gewichtung der beur-