4. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid wird abgewiesen. Die auf CHF 450.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Sachen Rechtsöffnung werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem vor oberer Instanz geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz