13 Die Kammer entscheidet: 1. Auf den prozessualen Antrag betreffend Ablehnung des Spruchkörpers der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers vor Erlass des Entscheids wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ablehnungsentscheid wird abgewiesen. Die auf CHF 600.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Sachen Ablehnungsentscheid werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür separat Rechnung gestellt werden.