12 kostendekrets [VKD, BSG 161.12]) bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Sachen Ablehnungsentscheid werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 19. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (vgl. Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013).