18. 18.1 Die auf CHF 450.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Sachen Rechtsöffnung werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 18.2 Auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen den vorinstanzlichen Ablehnungsentscheid (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde) wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die auf CHF 600.00 (Art. 46 des Verfahrens-