17. Die Vorinstanz hat dem unterliegenden Beschwerdeführer zu Recht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 auferlegt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde. Der angefochtene Kostenentscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde (Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde) abzuweisen.