Ob das urteilende Gericht in der Entscheidbegründung eine oder mehrere Kommentarstellen zitiert, ist unerheblich. Massgebend ist die Schlussfolgerung, die das Gericht zieht, und diese ist vorliegend richtig. 15.9 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde) abzuweisen. IV. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).