319-362 OR, 7. Auflage 2012, N. 14 zu Art. 322 OR). 15.7.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder Tilgung im Umfang der Sozialversicherungsleistungen, noch sonst eine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld) geltend gemacht. Die Fälligkeit der Forderung ist offensichtlich gegeben (vgl. E. 11 des angefochtenen Entscheids, pag. 35 ff.). 15.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Ob das urteilende Gericht in der Entscheidbegründung eine oder mehrere Kommentarstellen zitiert, ist unerheblich.