15.7.3 Lautet der Rechtsöffnungstitel auf Bezahlung des Bruttolohns, kann dafür Rechtsöffnung erteilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es steht dem Arbeitgeber jedoch offen, die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und in diesem Umfang Tilgung geltend zu machen (STAEHELIN, a.a.O., N 43 zu Art. 80 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, a.a.O., N 22 zu Art. 80 SchKG; vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage 2012, N. 14 zu Art.