11 in Bezug auf den geschuldeten Forderungsbetrag. Dem Arbeitgeber ist bekannt, ob er die Sozialversicherungsleistungen geleistet hat und vom geschuldeten Betrag in Abzug bringen kann. Eine Auslegung durch das Gericht ist zur Bezifferung der Forderungssumme nicht erforderlich. 15.7.3 Lautet der Rechtsöffnungstitel auf Bezahlung des Bruttolohns, kann dafür Rechtsöffnung erteilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.