Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Sozialversicherungen sowie gegebenenfalls den Steuerbehörden gewisse Beiträge abzuliefern, kann er sich von der Zahlungspflicht direkt an den Arbeitnehmer dadurch befreien, dass er diese Beiträge an Dritte abliefert und dies im Falle der Bestreitung auch nachweist. Daher entspricht es der weit verbreiteten Praxis der bernischen Zivilgerichte, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Arbeitgeber zu einem Bruttobetrag zu verurteilen, mit dem Zusatz, dass sich dieser Betrag reduziert, soweit der Verpflichtete nachweist, dass er auf diesem Betrag die gesetzlichen Sozia-