319 OR auf den Lohn gemäss Arbeitsvertrag, d.h. auf den Bruttolohn. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Sozialversicherungen sowie gegebenenfalls den Steuerbehörden gewisse Beiträge abzuliefern, kann er sich von der Zahlungspflicht direkt an den Arbeitnehmer dadurch befreien, dass er diese Beiträge an Dritte abliefert und dies im Falle der Bestreitung auch nachweist.