vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.2 m.w.H.). 15.7 Im Übrigen stellt eine Bruttozahlungsvereinbarung durchaus einen zulässigen Rechtsöffnungstitel dar. 15.7.1 Der zu bezahlende Betrag muss im Rechtsöffnungstitel beziffert sein. Die Bezifferung muss sich nicht aus dem Dispositiv ergeben, aber mindestens aus der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar sein. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, das Urteil auszulegen (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1 E. 2.3; BGE 135 III 315 E. 2.3). 15.7.2 Der Anspruch des Arbeitnehmers geht nach Art. 319 OR auf den Lohn gemäss Arbeitsvertrag, d.h. auf den Bruttolohn.