Dass der als Rechtsanwalt tätige und damit rechtlich versierte Beschwerdeführer der vereinbarten Lohnzahlung nicht freiwillig nachgekommen ist und nun im Rechtsöffnungsverfahren vorbringt, eine Bruttolohnvereinbarung stelle keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar, ist rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Sein Vorgehen steht im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten und enttäuscht dadurch erweckte, berechtigte Erwartungen der Beschwerdegegnerin (venire contra factum proprium; vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.2 m.w.