Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Oktober 2017 vor der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Vereinbarung abgeschlossen. Dass der als Rechtsanwalt tätige und damit rechtlich versierte Beschwerdeführer der vereinbarten Lohnzahlung nicht freiwillig nachgekommen ist und nun im Rechtsöffnungsverfahren vorbringt, eine Bruttolohnvereinbarung stelle keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar, ist rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen (Art. 2 Abs. 2 ZGB).