Die Beschwerdegegnerin wendet ein (pag. 80 f.), der Beschwerdeführer habe bis heute nie Zahlung behauptet oder bewiesen. Wenn er noch bezahle, könne er den Betrag von CHF 124.50 (6.225%) in Abzug bringen. 15.6 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Oktober 2017 vor der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Vereinbarung abgeschlossen.