Auch die sonstigen Urteile anderer kantonaler Instanzen würden aufzeigen, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers aus rechtlicher Sicht nicht unbegründet sei (m.H.). Das Bundesgericht habe sich zu der Frage soweit ersichtlich noch nicht geäussert, ebensowenig das Obergericht des Kantons Bern. Es bestehe eine Unstimmigkeit in der kantonalen Praxis und damit keine Rechtssicherheit. Er vertrete den Standpunkt, dass Bruttobeträge keinesfalls volltreckt werden könnten. Die definitive Rechtsöffnung könne nur für den Nettolohn erfolgen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher abzuweisen. 15.5 Die Beschwerdegegnerin wendet ein (pag.