10 tierung genüge nicht, um Art. 6 EMRK zu genügen. Gemäss STAEHELIN dürfe der Arbeitgeber als Schuldner die Beträge auch dann vom Lohn abziehen, wenn er sie noch nicht an den Sozialversicherungsträger bezahlt habe, womit auch dann dem Arbeitnehmer die Rechtsöffnung zu verweigern sei (STAEHELIN, a.a.O., N 43 zu Art. 80 SchKG). Auch die sonstigen Urteile anderer kantonaler Instanzen würden aufzeigen, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers aus rechtlicher Sicht nicht unbegründet sei (m.H.).