Der Zahlungsbefehl sei am 14. Dezember 2017 ausgestellt worden, zu welchem Zeitpunkt die Frist von 14 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung klar abgelaufen gewesen sei. Bruttobeträge würden als genügend beziffert gelten, dem Schuldner als Arbeitgeber stehe es offen, die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und in diesem Umfang Tilgung geltend zu machen. Dies werde denn auch in der Vereinbarung der Parteien so festgehalten. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an einer genügenden Bezifferung, sei folglich nicht zu hören. 15.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein (pag.