15.3 Die Vorinstanz erwog (pag. 35 ff.), die Vereinbarung vom 3. Oktober 2017 sei grundsätzlich als definitiver Rechtsöffnungstitel geeignet. Die Vollstreckbarkeit des Vergleichs ergebe sich im Zusammenhang mit der eingereichten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 5. Oktober 2017 (GB 5) sowie der Rechtskraftbescheinigung vom 22. November 2017 (GB 6). Der Zahlungsbefehl sei am 14. Dezember 2017 ausgestellt worden, zu welchem Zeitpunkt die Frist von 14 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung klar abgelaufen gewesen sei.