9 den gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner einzig geltend machen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden oder sie sei inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage 2010, N 4 zu Art. 81 SchKG mit Hinweisen auf BGE