34 Abs. 2 EMRK ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls nicht verletzt worden. 14.8 Die Beschwerde ist in Bezug auf das Ablehnungsgesuch (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde) abzuweisen. 15. Definitive Rechtsöffnung 15.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entschei-