34 Satz 2 EMRK. Dieser besagt, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, die wirksame Ausübung des Rechts auf Erhebung einer Individualbeschwerde beim EGMR nicht zu behindern. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Entscheid an der Erhebung einer Beschwerde an den EGMR direkt oder indirekt behindert werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht es dem Beschwerdeführer frei, auch im Falle eines Nichteintretensentscheids Beschwerde an den EGMR zu erheben. Art. 34 Abs. 2 EMRK ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls nicht verletzt worden.