Uche gegen die Schweiz (Urteil no. 12211/09 vom 17. April 2018) rügte der EGMR eine Verletzung des Rechts auf ein begründetes Urteil nach Art. 6 EMRK, da sich das Bundesgericht mit einem Argument, welches für den Ausgang des Verfahrens wesentlich gewesen sei, nicht auseinandergesetzt habe. Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit dem Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers befasst und ist gestützt auf ihre Erwägungen nicht darauf eingetreten. Es fehlt demnach an einer Parallele zum Urteil Uche gegen die Schweiz. 14.7 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Satz 2 EMRK.