Eine politische Motivation hinter dem vorinstanzlichen Entscheid, wie sie der Beschwerdeführer zu konstruieren versucht, ist nicht erkennbar. Die Bestimmungen der EMRK wurden im vorinstanzlichen Entscheid nicht übergangen, sondern es wurde unter Hinweis auf diverse frühere Entscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland, des Obergerichts des Kantons Bern und des Bundesgerichts festgehalten, dass die Ausgestaltung der Gerichtsbesetzung im Kanton Bern nicht konventionswidrig sei (E. 5 des angefochtenen Entscheids, pag. 33). Im Urteil Uche gegen die Schweiz (Urteil no.