Die Rüge der Verletzung von Art. 18 EMRK – wonach die nach der Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen dürfen – geht daher ins Leere. Eine politische Motivation hinter dem vorinstanzlichen Entscheid, wie sie der Beschwerdeführer zu konstruieren versucht, ist nicht erkennbar.