6 Abs. 1 EMRK darstellt. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits in mehreren Entscheiden des Regionalgerichts und des Obergerichts unter Hinweis auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Anwendung zur Zusammensetzung des Spruchkörpers der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland dargelegt (vgl. u.a. CIV 18 430, CIV 17 7725 und CIV 17 7704 sowie die oberinstanzlichen Verfahren ZK 18 3 und ZK 18 17 E. 21 ff.). 14.6 Eine Einschränkung des Anspruchs von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Art der Besetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art.