8 nicht darauf einzutreten war (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3 m.w.H.). 14.5 Festzuhalten bleibt, dass die Bestimmung des Spruchkörpers der Vorinstanz nach dem Zufallsprinzip mittels Excel-Tabelle rechtmässig ist und keinen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt.