Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Antrag betreffend Ablehnung des Spruchkörpers eingetreten. Wie ausgeführt, kann sich ein Ausstandsbegehren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegen die Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten (vgl. E. II.12.2 oben). Das gilt auch, wenn mittels eines entsprechenden Gesuchs an das Obergericht ein Regionalgericht in seiner Gesamtheit abgelehnt wird (Art. 50 ZPO i.V.m. Art. 18 Abs. 2 EG ZSJ).