Als wahres Ziel solle verhindert werden, dass der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK geltend mache. Zwar unterliege der Anspruch auf Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK Beschränkungsmöglichkeiten, diese seien aber auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention zu überprüfen. Dass die Verhinderung der Geltendmachung von Rechten und Freiheiten der EMRK keinesfalls mit der EMRK vereinbar sein könne, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. 14.4 Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Antrag betreffend Ablehnung des Spruchkörpers eingetreten.