Ein besonderes Augenmerk sei darauf zu richten, dass stets nur die nationale Rechtsprechung herangezogen werde, obwohl er mit der Rechtsprechung des EGMR argumentiert habe. Werde noch berücksichtigt, dass das Bundesgericht sein Vorbringen ignoriere und die Schweiz kürzlich in Sachen Uche gegen die Schweiz gerügt worden sei, sei die politische Motivation belegt. Als wahres Ziel solle verhindert werden, dass der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK geltend mache.